Vereinssatzung
Orientierunglauf- und Ski-Club Kassel |
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Satzung:
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der als Rechtsnachfolger der Orientierungslaufabteilung des KSV
Hessen Kassel gegründete Verein führt den Namen Orientierungslauf- und
Ski-Club Kassel - im weiteren auch kurz OSC genannt - und hat seinen
Sitz in Kassel. Er wurde am 30. September 1993 gegründet und soll im
Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 |
Zweck
1. Der OSC betreibt und fördert Orientierungslauf und Ski- Breiten-
und Leistungssport auf der Grundlage des Amateurgedankens. Die
Ausübung weiterer Sportarten ist ohne Satzungsänderung möglich. Er
wird ab 1.1.1994 aktiv.
2. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbund Hessen e. V. ( LSBH),
Hessischen Turnverbandes und des
Hessischen Skiverbandes.
Deren Satzungen, Ordnungen und Statute in ihrer jeweiligen Fassung
sowie die Entscheidungen der zuständigen Gremien sind für den OSC und
seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit
1. Der OSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Er ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf
eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des LSBH, der
zuständigen Landesfachverbande HTV u. HSV oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
Verwendung finden.
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§ 4 |
Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Erwachsene Mitglieder,
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren und
c) Ehrenmitglieder.
Die Umgruppierung von b) nach a) erfolgt automatisch nach Erreichen
der Volljährigkeit.
2. Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder
ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit förmlichem Aufnahmeantrag zu
beantragen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, wobei ein Mitglied als
aufgenommen gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Antragseingang
keine Ablehnung erfolgt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der
Aufnahmeantrag gestellt ist.
6. Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Tod durch:
a) Austritt zum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn dieser spätestens
3 Monate zuvor schriftlich - bei Jugendlichen Mitgliedern durch den
gesetzlichen Vertreter dem Vorstand gegenüber erklärt wurde.
b) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge oder sonstiger
finanzieller Verpflichtungen in Verzug ist und diese Rückstände trotz
erfolgter schriftlicher Warnung nicht bezahlt hat.
c) Ausschluß nach Beschluß des Vorstandes, wobei dem Auszuschließenden
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Ausschluß dem
Mitglied mit Begründung schriftlich zuzustellen ist.
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§ 5 |
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
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§ 6 |
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens 2 Wochen vorher
schriftlich einzuberufen
a) als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einmal in den ersten 6
Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung),
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe des
Grundes und des Zweckes. Sie ist innerhalb eines Monats nach
Antragstellung einzuberufen.
3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung
anzugeben.
4. Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen
und von der/dem 1. Versammlungsleiter ( -in ) und der/dem
Protokollführer( -in ) zu unterzeichnen. Wird innerhalb eines Monats
nach der Mitgliederversammlung schriftlich eine Berichtigung nicht
gefordert, gilt die Niederschrift als genehmigt. Zur Einsicht in die
Niederschrift ist jedes Mitglied berechtigt.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - mit
Ausnahme von § 12 - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Zur Beschlußfassung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Über die in nachfolgender Ziffer 9. e) sowie in § 7 Ziffer
7. genannten Angelegenheiten kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine Mitgliederversammlung
kann mit 1/3 ihrer Stimmen eine geheime Abstimmung beschließen.
9. Zu den wesentlichen Aufgaben einer Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Berichts der
Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über Haushaltsetat,
e) Beschlußfassung über Vereinsordnungen, Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins,
f) Genehmigung der in § 7 Ziff. 7. genannten eingeschränkten
Vertretungsbefugnisse des Vorstandes.
10. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind
mindestens 2 Wochen, Anträge zu vorgenannter Ziffer 9. e) mindestens 6
Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit schriftlicher
Begründung, bei Wahlvorschlägen mit schriftlicher
Einverständniserklärung, einzureichen.
11. Ein in der Mitgliederversammlung gestellter Dringlichkeitsantrag
bedarf zur Zulassung der Unterstützung von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind
unzulässig.
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§ 7 |
Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat in
eigener Verantwortung alle Aufgaben des Vereins zu erfüllen und den
Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner
Mitglieder erfordert.
2. Er besteht aus:
Vorstand:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister ( -in ),
d) der/dem Schriftführer ( -in ),
Beirat:
e) der/dem Sportwart/in Orientierungslauf
f) der/dem Sportwart/in Skilauf
g) der/dem Pressewart/in
h) Webmaster
i) Jugendwart/in
j) der/dem aus dem Kreis der jugendlichen Mitglieder zu wählenden
Jugendvertreter/in
Zu den Positionen c) bis j) können Stellvertreter (-innen ) gewählt
werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis c) genannten
Vorstandsmitglieder. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein
Nachfolger gewählt oder berufen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand selbständig durch
kommissarische Berufung ergänzen. Die Bestätigung durch die Mitglieder
hat auf der nächsten Jahreshauptversammlung für die Dauer der
restlichen Amtszeit zu erfolgen.
5. Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
6. Er ist zur Aufstellung von Vereinsordnungen (z. B. Beitrags-,
Jugend- oder Ehrungsordnung) berechtigt. Vereinsordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung. Sie sind von einer Mitgliederversammlung zu
verabschieden.
7. Folgende Vertretungsbefugnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung
durch eine Mitgliederversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Gebäuden und
grundstücksgleichen Rechten,
b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
c) Abschluß von Anstellungsverträgen,
d) Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall EUR 8.000, übersteigt
oder durch welche der Verein länger als 1 Jahr verpflichtet wird.
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§ 8 |
Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge.
Für besondere Leistungen können zusätzliche Beiträge (z.B. Umlage)
erhoben werden. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung ist von einer Mitgliederversammlung zu
genehmigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
3. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im
Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
4. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6
Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den
entstehenden Kosten eingezogen werden.
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§ 9 |
Kassenprüfung
1. Aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder wählt die
Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer
von 2 Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden,
die nicht einem ausführenden Organ angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit und die sachliche
Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen. In einem von ihnen zu
unterschreibenden Kassenprüfungsbericht informieren sie die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
3. Von vorgefundenen Mängeln ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
Kassenprüfung sollen innerhalb angemessener Zeiträume während und
zumindest zum Schluß eines Geschäftsjahres stattzufinden.
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§ 10 |
Haftung
1. Der Verein haftet nur für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei
der Ausübung des Ski-und Laufsports und der Benutzung von Anlagen und
Einrichtungen im Vereinsrahmen sowie durch die Benutzung von Geräten
des Vereins erleiden, soweit nicht solche Schäden und Verluste durch
Versicherungen abgedeckt sind.
2. Für Schäden und Verluste, die ein Mitglied vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, haftet das Mitglied.
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§ 11 |
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit einer
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlußfassung müssen 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
2. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.
Diese hat frühestens 2 Monate und spätestens 4 Monate nach der ersten
Versammlung stattzufinden.
3. Die neue Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall mit: einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Auf diese
erleichterte Beschlußfähigkeit ist: in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
5. Auf das Vereinsvemögen haben die Mitglieder keinen Anspruch. Es
fällt an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe, daß es in
der Stadt Kassel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports
verwendet werden darf.
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Kassel, den 30.9.1993
Der Verein wurde am 10. Jan. 1994 unter Nr. 2516 des Vereinsregisters
eingetragen.
Kassel, 10.Jan. 1994
Amtsgericht, Abt. 850
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Beitragsordnung:
Gemäß §§ 6 und 8 der in der Gründungsversammlung vom 30. September
1993 beschlossenen Vereinssatzung gilt mit Wirkung vom 1.Januar 1994
an folgende Beitragsordnung
§ 1 |
Der Mitgliedsbeitrag pro Monat beträgt für
Gruppe 1: Erwachsene Mitglieder EUR 7
Gruppe 2: Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren EUR 4
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§ 2 |
Schüler, Studenten und Auszubildende über 18 Jahre sowie
Wehrpflichtige und Rentner zahlen auf Antrag und Nachweis den
Mitgliedsbeitrag der Gruppe 2.
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§ 3 |
Sind von einer Familie mehr als 2 Personen Mitglieder, bleiben die
dritten und weiteren Personen bis zum Abschluß der Berufs- oder
Schulausbildung beitragsfrei.
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§ 4 |
Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
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§ 5 |
Beitragszahlungen erfolgen grundsätzlich durch Bankeinzug. Über
Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand.
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§ 6 |
Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 15.02. auf das Girokonto des
Vereins eingezogen.
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§ 7 |
Zur Finanzierung besonderer sportlicher oder gesellschaftlicher
Aktivitäten des Vereins, die einen Mittelbedarf von im Einzelfall EUR
2.500. - übersteigen, kann der Vorstand einen zusätzlichen Beitrag
(z.B. Umlage) erheben.
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§ 8 |
Änderungen der Beitragsordnung sowie die Erhebung zusätzlicher
Beiträge nach § 7 dieser Ordnung erfordern die Zustimmung einer
Mitgliederversammlung mit; 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten.
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Geändert am: 08.12.2007 |
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