Vereinssatzung

Orientierunglauf- und Ski-Club Kassel

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Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der als Rechtsnachfolger der Orientierungslaufabteilung des KSV Hessen Kassel gegründete Verein führt den Namen Orientierungslauf- und Ski-Club Kassel - im weiteren auch kurz OSC genannt - und hat seinen Sitz in Kassel. Er wurde am 30. September 1993 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der OSC betreibt und fördert Orientierungslauf und Ski- Breiten- und Leistungssport auf der Grundlage des Amateurgedankens. Die Ausübung weiterer Sportarten ist ohne Satzungsänderung möglich. Er wird ab 1.1.1994 aktiv.

2. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbund Hessen e. V. ( LSBH),
Hessischen Turnverbandes und des
Hessischen Skiverbandes.
Deren Satzungen, Ordnungen und Statute in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen der zuständigen Gremien sind für den OSC und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der OSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2. Er ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des LSBH, der zuständigen Landesfachverbande HTV u. HSV oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Erwachsene Mitglieder,
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren und
c) Ehrenmitglieder.
Die Umgruppierung von b) nach a) erfolgt automatisch nach Erreichen der Volljährigkeit.

2. Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit förmlichem Aufnahmeantrag zu beantragen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, wobei ein Mitglied als aufgenommen gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Antragseingang keine Ablehnung erfolgt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt ist.

6. Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Tod durch:
a) Austritt zum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn dieser spätestens 3 Monate zuvor schriftlich - bei Jugendlichen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter dem Vorstand gegenüber erklärt wurde.

b) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen in Verzug ist und diese Rückstände trotz erfolgter schriftlicher Warnung nicht bezahlt hat.

c) Ausschluß nach Beschluß des Vorstandes, wobei dem Auszuschließenden zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Ausschluß dem Mitglied mit Begründung schriftlich zuzustellen ist.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

2. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen
a) als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einmal in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung),
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe des Grundes und des Zweckes. Sie ist innerhalb eines Monats nach Antragstellung einzuberufen.
3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung anzugeben.

4. Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem 1. Versammlungsleiter ( -in ) und der/dem Protokollführer( -in ) zu unterzeichnen. Wird innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung schriftlich eine Berichtigung nicht gefordert, gilt die Niederschrift als genehmigt. Zur Einsicht in die Niederschrift ist jedes Mitglied berechtigt.

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - mit Ausnahme von § 12 - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Zur Beschlußfassung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die in nachfolgender Ziffer 9. e) sowie in § 7 Ziffer 7. genannten Angelegenheiten kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine Mitgliederversammlung kann mit 1/3 ihrer Stimmen eine geheime Abstimmung beschließen.

9. Zu den wesentlichen Aufgaben einer Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über Haushaltsetat,
e) Beschlußfassung über Vereinsordnungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
f) Genehmigung der in § 7 Ziff. 7. genannten eingeschränkten Vertretungsbefugnisse des Vorstandes.
10. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen, Anträge zu vorgenannter Ziffer 9. e) mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit schriftlicher Begründung, bei Wahlvorschlägen mit schriftlicher Einverständniserklärung, einzureichen.

11. Ein in der Mitgliederversammlung gestellter Dringlichkeitsantrag bedarf zur Zulassung der Unterstützung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind unzulässig.
§ 7 Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat in eigener Verantwortung alle Aufgaben des Vereins zu erfüllen und den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordert.

2. Er besteht aus:

Vorstand:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister ( -in ),
d) der/dem Schriftführer ( -in ),
Beirat:
e) der/dem Sportwart/in Orientierungslauf
f) der/dem Sportwart/in Skilauf
g) der/dem Pressewart/in
h) Webmaster
i) Jugendwart/in
j) der/dem aus dem Kreis der jugendlichen Mitglieder zu wählenden Jugendvertreter/in

Zu den Positionen c) bis j) können Stellvertreter (-innen ) gewählt werden.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand selbständig durch kommissarische Berufung ergänzen. Die Bestätigung durch die Mitglieder hat auf der nächsten Jahreshauptversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit zu erfolgen.

5. Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Er ist zur Aufstellung von Vereinsordnungen (z. B. Beitrags-, Jugend- oder Ehrungsordnung) berechtigt. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind von einer Mitgliederversammlung zu verabschieden.

7. Folgende Vertretungsbefugnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten,
b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
c) Abschluß von Anstellungsverträgen,
d) Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall EUR 8.000, übersteigt oder durch welche der Verein länger als 1 Jahr verpflichtet wird.
§ 8 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Für besondere Leistungen können zusätzliche Beiträge (z.B. Umlage) erhoben werden. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

2. Die Beitragsordnung ist von einer Mitgliederversammlung zu genehmigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

3. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

4. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden.
§ 9 Kassenprüfung
1. Aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem ausführenden Organ angehören.

2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit und die sachliche Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen. In einem von ihnen zu unterschreibenden Kassenprüfungsbericht informieren sie die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

3. Von vorgefundenen Mängeln ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

Kassenprüfung sollen innerhalb angemessener Zeiträume während und zumindest zum Schluß eines Geschäftsjahres stattzufinden.
§ 10 Haftung
1. Der Verein haftet nur für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Ski-und Laufsports und der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen im Vereinsrahmen sowie durch die Benutzung von Geräten des Vereins erleiden, soweit nicht solche Schäden und Verluste durch Versicherungen abgedeckt sind.

2. Für Schäden und Verluste, die ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, haftet das Mitglied.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlußfassung müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese hat frühestens 2 Monate und spätestens 4 Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden.

3. Die neue Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall mit: einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Auf diese erleichterte Beschlußfähigkeit ist: in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

5. Auf das Vereinsvemögen haben die Mitglieder keinen Anspruch. Es fällt an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe, daß es in der Stadt Kassel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden darf.
Kassel, den 30.9.1993

Der Verein wurde am 10. Jan. 1994 unter Nr. 2516 des Vereinsregisters eingetragen.

Kassel, 10.Jan. 1994

Amtsgericht, Abt. 850

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


Beitragsordnung:

Gemäß §§ 6 und 8 der in der Gründungsversammlung vom 30. September 1993 beschlossenen Vereinssatzung gilt mit Wirkung vom 1.Januar 1994 an folgende Beitragsordnung

§ 1 Der Mitgliedsbeitrag pro Monat beträgt für
Gruppe 1: Erwachsene Mitglieder EUR 7
Gruppe 2: Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren EUR 4
§ 2 Schüler, Studenten und Auszubildende über 18 Jahre sowie Wehrpflichtige und Rentner zahlen auf Antrag und Nachweis den Mitgliedsbeitrag der Gruppe 2.
§ 3 Sind von einer Familie mehr als 2 Personen Mitglieder, bleiben die dritten und weiteren Personen bis zum Abschluß der Berufs- oder Schulausbildung beitragsfrei.
§ 4 Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beitragszahlungen erfolgen grundsätzlich durch Bankeinzug. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 15.02. auf das Girokonto des Vereins eingezogen.
§ 7 Zur Finanzierung besonderer sportlicher oder gesellschaftlicher Aktivitäten des Vereins, die einen Mittelbedarf von im Einzelfall EUR 2.500. - übersteigen, kann der Vorstand einen zusätzlichen Beitrag (z.B. Umlage) erheben.
§ 8 Änderungen der Beitragsordnung sowie die Erhebung zusätzlicher Beiträge nach § 7 dieser Ordnung erfordern die Zustimmung einer Mitgliederversammlung mit; 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten.

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